04.01.10
Kinderbetreuungskosten ab sofort absetzbar
Grundsätzlich sind seit 2009 Betreuungskosten für Kinder unter zehn Jahren absetzbar. Darunter fallen die Kosten für Kinderkrippen und -gärten, Tagesmütter, Horte, aber auch für privates Babysitting, sofern einige Kriterien erfüllt sind.
Nicht absetzbar ist Schulgeld, auch Verpflegungskosten müssen herausgerechnet werden. Für behinderte Kinder ist die Altersobergrenze 16.
Neue "Außergewöhnliche Belastung"
Wie macht man nun die Betreuungskosten geltend? - In der Arbeitnehmerveranlagung, die man frühestens zu Beginn des folgenden Jahres, also erstmals in diesen Tagen einreichen kann. Dort wurde ein neuer Punkt bei den "Außergewöhnlichen Belastungen" eingefügt, ein Zusatzformular mit der Bezeichnung L1K ist auszufüllen.
Maximal 2.300 Euro absetzbar
Gibt man dort die Betreuungskosten an, so führt dies zu einer Verminderung der individuellen Steuerbemessungsgrundlage. Wie viel man sich von den maximal 2.300 Euro, die absetzbar sind, wirklich erspart, hängt dann von der Steuerklasse ab, in der man sich bewegt. Je nach Einkommenshöhe zwischen einem guten Drittel und exakt der Hälfte - was auch bedeutet, dass sich Gut-Verdiener mehr von den Betreuungskosten zurückholen können als schlechter gestellte Eltern.
Mutter oder Vater?
Grundsätzlich kann jene Person die Betreuungskosten absetzen, die auch den Kinderabsetzbetrag bezieht: Meist ist das die Mutter. Zahlt ein geschiedener Elternteil zusätzlich zum Unterhalt auch Betreuungskosten, so steht aber auch diesem die Absetzbarkeit zu - die 2.300 Euro Höchstgrenze gelten dann aber für beide Zahler zusammen.
Alleinerziehende
Kosten über diese Summe hinaus können nur Alleinerziehende absetzen, in dem Fall wird dann aber ein einkommensabhängiger Selbstbehalt abgezogen.
Was genau ist nun überhaupt absetzbar?
Institutionen wie Kindergärten oder Horte werden eine Bescheinigung über das abgelaufene Jahr ausstellen, die die reinen Betreuungskosten - im Gegensatz zum Essensgeld - ausweist. Auch Kosten für die Betreuung während der Schulferien, sogar das Ferienlager, sind abzugsfähig.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist in allen Fällen, dass pädagogisch qualifizierte Personen die Betreuung leisten. Darunter können auch Privatpersonen wie Leihomas oder Babysitter, ja sogar die Großeltern oder andere Verwandte des Kindes fallen, sofern sie älter als 16 Jahre sind und nicht im selben Haushalt wohnen. Sie müssen allerdings den Besuch eines Kurses nachweisen, der mindestens acht Stunden gedauert hat. Personen zwischen 16 und 21 brauchen 16 Stunden Schulung. Dasselbe gilt für Au-pair-Mädchen oder Burschen.
Wer die Regelung fürs Vorjahr schon in Anspruch nehmen will, muss darauf achten, dass die private Betreuungsperson einen solchen Kurs oder eine echte pädagogische Ausbildung auch bereits bis Ende Dezember absolviert hat.
Kurse für Babysitter
Kurse werden unter anderem vom Jugendrotkreuz, von Eltern-Kind-Zentren und ähnlichen Institutionen angebote. Dort wird auf pädagogische Fragen eingegangen, werden die veränderten Rollenbilder im Umgang mit Kindern thematisiert, aber auch erste Hilfe wird gelehrt.
Schriftliche Bestätigung
Dass und wie viel Geld geflossen ist, müssen die privaten Betreuungspersonen schriftlich bestätigen. Wie alle anderen Belege sind auch diese Nachweise sieben Jahre aufzubewahren
und im Falle der Aufforderung dem Finanzamt vorzulegen.
Steuerpflicht für Babysitter
Was auch noch zu berücksichtigen ist: Einerseits können nun zwar die Eltern des betreuten Kindes diese Kosten absetzen, andererseits entsteht aber dadurch bei den Betreuungspersonen möglicherweise Steuerpflicht.
Wer mit seinem Einkommen auf mehr als 11.000 Euro jährliche Bemessungsgrundlage kommt, darf dazu maximal 700 Euro selbständig, zum Beispiel aus der Kinderbetreuung, dazuverdienen, sind es mehr, wird auch dieses Zusatzeinkommen steuerpflichtig.
Quelle: Ö1 Mittagsjournal, 4.1.2010